Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

 

§1 Pflichten des Mieters

Mietpreis und Zahlungsbedingungen

  1. a) der Mietpreis richtet sich nach dem Angebot bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung zu Beginn der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
    b) Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

§2 Vorauszahlung

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung in Höhe von 100 € verlangen. Falls der Termin vom Mieter storniert wird, verbleibt die Anzahlung beim Vermieter bis ein neuer Termin gefunden wird. Der Betrag wird dann verrechnet.
Falls der Mieter aufgrund Krankheit oder sonstigem wichtigen Grund den Termin in Zukunft nicht mehr wahrnehmen kann, wird die Anzahlung abzüglich 20 % Bearbeitungsgebühr zurück erstattet.

 

§3 Fahrzeugnutzung

  1. a) Berechtigung zur Fahrzeugführung

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie Eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers.

  1. b) Obhuts- und Mitwirkungspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.

  1. c) ZulässigeNutzungszwecke

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen bzw. zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Verstößt der Mieter gegen das Verbot, das Fahrzeug für Rennzwecke einzusetzen, ist der Vermieter berechtigt, neben den Reparaturkosten für Schäden eine pauschale Gebühr ohne einen detaillierten Nachweis zu berechnen.

  1. d) Anzeigepflicht bei Unfällen

Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

  1. e) Rückgabe des Fahrzeugs
    Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs und normale Verschmutzung. Bei sehr großer Verschmutzung des Fahrzeuges wird eine Reinigungspauschale in Höhe von Euro 30,- fällig. Hinsichtlich des Reifenverschleißes werden bei den Pkw´s 0,5 mm pro 1.000 Km als normaler Verschleiß definiert. Falls ein höherer Verschleiß durch Messung der Profiltiefe ermittelt wird, muss der Mieter dem Vermieter diesen zusätzlich vergüten. Die Ermittlung des Reifenverschleißes erfolgt nach folgender Berechnung: Summe Verschleiß in mm aller Reifen geteilt durch 4 (Räder). Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist bei Rückgabe vollgetankt zurück zu geben. Falls das Fahrzeug nicht betankt ist, wird zusätzlich zu den Spritkosten eine Betankungspauschale von 10 € fällig.

Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von über einer Stunde eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bei Fahrten ins Ausland hat der Mieter, im Falle eines Unfalls oder einem technischen Defekt, die Rückführung des Fahrzeugs auf eigene Kosten zu veranlassen. Der vereinbarte Rückgabeort und das Datum ist hierbei einzuhalten.

§4 Kündigung

Die Parteien der Reservierung können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann die Reservierung aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit der Anzahlung in Rückstand ist, sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.

§5 Stornierungsbedingungen

  1. a) Direkt Anmietung
    Bei vorauszusehendem starkem Dauerregen, Glatteis oder Schnee im Mietzeitraum ist eine Stornierung von Seiten des Mieters oder Vermieters bis 48 Stunden vor der Anmietung kostenlos, bzw. kann der Termin verschoben werden. Bei späterer Stornierung von Seiten des Mieters sind 100 % des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
  2. b) Gutschein Einlösung: Bis zu 1 Woche vor Anmietung verfallen 50 % des Gutscheinwertes. Bei einer Stornierung mit weniger als 7 Tagen vor Mietantritt verfällt der Gutschein. Gutscheine haben eine Gültigkeit von 3 Jahren.

§6 Pflichten des Vermieters

  1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.

  1. Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: für Personenschäden je 12 Mio. EUR, für Sachschäden 1.000.000,00 EUR
b) Vollkaskoversicherung bei PKw mit 2000 € Selbstbeteiligung
Vollkaskoversicherung bei Harleys mit 1000 € Selbstbeteiligung

§7 Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

  1. Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von EUR 100,00 ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV dieser Bestimmungen haftet.

  1. Ausfall eines Fahrzeugs

Kann der Vermieter wegen Ausfall (technischer Defekt, etc.) eines Fahrzeuges zu Beginn der Anmietung das Fahrzeug nicht vermieten, ist der Vermieter nicht verpflichtet ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern er nicht die Möglichkeit hat, dies aus eigenem Fuhrpark bereit zu stellen.

§8 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c.), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
    Für Fahrer und Beifahrer gilt eine Risikoübernahme durch den Fahrer und eine Haftungsentbindung des Vermieters.
  1. Von der Verpflichtung gemäß I. Ziff. 1.-4. ist der Mieter nicht befreit.
  1. Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50 % der vereinbarten Tagesmiete . Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
  1. Die Haftung des Mieters für von ihm verursachte Sach- und Personenschäden Dritter bleibt von Vorstehendem unberührt. Der Mieter haftet auch für solche Schäden, die Dritten durch sein Verschulden verursacht entstehen und einen Haftpflichtversicherungsfall beim Vermieter begründen. Der Mieter stellt den Vermieter von solchen Ansprüchen Dritter frei. Ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, dass dieser Haftpflichtversicherungs-leistungen in Anspruch nimmt, ist nicht begründet
  1. Für Ordnungswidrigkeiten wie z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsverstöße u.ä. wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,- berechnet. Der Mieter ist in jedem Fall zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet.
  1. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Die Mieter versichern, ein Mindestalter von 21 Jahren zu haben und seit mindestens 3 Jahren einen gültigen Führerschein zu besitzen. Er erklärt ferner, dass er mit dem Fahren von Motorrädern oder Pkw Erfahrung hat und sich der Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit dem Fahren bewusst ist.
  1. Schriftform:
    Änderungen und Zusätze, die den Vertrag abändern oder ergänzen, bedürfen der Schriftform.
  1. Fälligkeit und Verjährung
  1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.
  2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

§9 Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.

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